RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
E6J
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL;
61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB;
62000CJ0327 Santex VORAB;
62006CJ0241 Lämmerzahl VORAB;
BVergG 2006 §332 Abs5;
LVergRG Wr 2007 §20;
LVergRG Wr 2007 §33 Abs1 Z1;
LVergRG Wr 2007 §35 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Im Urteil vom 11. Oktober 2007, Rs C-241/06 (Lämmerzahl), sprach der EuGH aus, es laufe der Rechtsmittel-RL zuwider, dass eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt wird, dass einem Bieter der Zugang zu einem (die Wahl des Vergabeverfahrens betreffenden nachprüfenden) Rechtsbehelf versagt werde, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter notwendige Angaben zum Auftrag (Gesamtmenge und Gesamtumfang des Auftrags) nicht klar angegeben hat. Im Einzelnen wiederholte der EuGH (unter Hinweis auf seine Urteile in den Rechtssachen Santex und Universale-Bau) zunächst, dass nationale Ausschlussfristen einschließlich der Art und Weise ihrer Anwendung nicht als solche die Ausübung der Rechte, die dem Betroffenen gegebenenfalls nach dem Gemeinschaftsrecht zustehen, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (RNr. 52). Im konkreten Fall erblickte er die übermäßige Erschwerung der Rechtsausübung für den Bieter darin, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne Angabe des geschätzten Auftragswerts bekannt gegeben hatte und seine Antworten auf diesbezügliche Nachfragen des Bieters unklar, mehrdeutig und ausweichend gewesen seien (RNr. 53-54). Bei dieser Sachlage laufe es der Rechtsmittel-RL (und dem sich daraus ergebenden Effektivitätsgebot) zuwider, wenn eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts in der Weise angewandt werde, dass einem Bieter der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt werde (RNr. 56-57).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0470 Universale-Bau AG VORAB
EuGH 62000CJ0327 Santex VORAB
EuGH 62006CJ0241 Lämmerzahl VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X06

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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