RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

E6J
L72009 Beschaffung Vergabe Wien
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62000CJ0327 Santex VORAB;
BVergG 2006 §332 Abs5;
LVergRG Wr 2007 §20;
LVergRG Wr 2007 §33 Abs1 Z1;
LVergRG Wr 2007 §35 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2003, Rs C-327/00 (Santex), erkannt: Wenn feststehe, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem (durch eine Entscheidung dieses öffentlichen Auftraggebers geschädigten) Unionsbürger einräume, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert habe, seien die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet, die diesbezüglichen "Rügen" zuzulassen, indem sie nationale Präklusionsvorschriften (die einer Geltendmachung dieser Rechte entgegen stehen) außer Anwendung lassen (RNr. 66). Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der öffentliche Auftraggeber ein "wechselhaftes Verhalten" in Bezug auf die Auslegung einer Klausel der Ausschreibung an den Tag gelegt hatte, weshalb der betroffene Bieter die (im nationalen Recht vorgesehene) Klage gegen die Ausschreibung verspätet eingebracht hatte. Dadurch habe der Auftraggeber - so der EuGH - dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleihe, übermäßig erschwert (RNr. 61).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0327 Santex VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X05

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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