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E6JNorm
62000CJ0327 Santex VORAB;Rechtssatz
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr: Union; EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2003, Rs C-327/00 (Santex), erkannt: Wenn feststehe, dass ein öffentlicher Auftraggeber durch sein Verhalten die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einem (durch eine Entscheidung dieses öffentlichen Auftraggebers geschädigten) Unionsbürger einräume, unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert habe, seien die zuständigen nationalen Gerichte verpflichtet, die diesbezüglichen "Rügen" zuzulassen, indem sie nationale Präklusionsvorschriften (die einer Geltendmachung dieser Rechte entgegen stehen) außer Anwendung lassen (RNr. 66). Diesem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der öffentliche Auftraggeber ein "wechselhaftes Verhalten" in Bezug auf die Auslegung einer Klausel der Ausschreibung an den Tag gelegt hatte, weshalb der betroffene Bieter die (im nationalen Recht vorgesehene) Klage gegen die Ausschreibung verspätet eingebracht hatte. Dadurch habe der Auftraggeber - so der EuGH - dem geschädigten Bieter die Ausübung der Rechte, die ihm die Gemeinschaftsrechtsordnung verleihe, übermäßig erschwert (RNr. 61).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000CJ0327 Santex VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X05Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015