RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

§ 68 Abs. 1 AVG kommt nur bei identen Prozessgegenständen in Betracht. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren schließt die Zurückziehung eines Antrags und die Stellung eines neuen Antrags die Identität der Verfahren über die beiden Anträge aus (Hinweis E vom 24. März 2004, 2001/04/0218, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt nur bei identen Prozessgegenständen in Betracht. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren schließt die Zurückziehung eines Antrags und die Stellung eines neuen Antrags die Identität der Verfahren über die beiden Anträge aus (Hinweis E vom 24. März 2004, 2001/04/0218, mwN).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X04

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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