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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 68 Abs. 1 AVG kommt nur bei identen Prozessgegenständen in Betracht. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren schließt die Zurückziehung eines Antrags und die Stellung eines neuen Antrags die Identität der Verfahren über die beiden Anträge aus (Hinweis E vom 24. März 2004, 2001/04/0218, mwN).Paragraph 68, Absatz eins, AVG kommt nur bei identen Prozessgegenständen in Betracht. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren schließt die Zurückziehung eines Antrags und die Stellung eines neuen Antrags die Identität der Verfahren über die beiden Anträge aus (Hinweis E vom 24. März 2004, 2001/04/0218, mwN).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X04Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015