RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7;
AVG §63;
LVergRG Wr 2007 §20;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass - wie im gegenständlichen Verfahren behauptet wird - eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde vergleiche dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), Paragraph 63, Rz 76, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass - wie im gegenständlichen Verfahren behauptet wird - eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X03

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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