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L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
AVG §13 Abs7;Rechtssatz
Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass - wie im gegenständlichen Verfahren behauptet wird - eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde vergleiche dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG (2009), Paragraph 63, Rz 76, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass - wie im gegenständlichen Verfahren behauptet wird - eine von der Auftraggeberin als Verfahrensgegnerin ausgehende Drohung, an der die Behörde nicht beteiligt war, die Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Prozesshandlung (Antragsrücknahme) in Frage stellen kann, findet in dieser Rechtsprechung keine Deckung. Schon deshalb kann von der Unwirksamkeit der Antragsrückziehung nicht ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X03Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015