Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/05/0241 E 23. Juli 2009 RS 7 (hier: Dass die Behörde die Zurückziehung des Antrages mit Bescheid zur Kenntnis genommen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.)Stammrechtssatz
Die Zurückziehung eines Antrages ist als prozessuale Willenserklärung empfangs-, jedoch nicht annahmebedürftig. Sie wird mit Einlangen bei der zuständigen Behörde wirksam. Damit wird sie auch unwiderruflich (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2001/11/0202, und den hg. Beschluss vom 10. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X02Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015