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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG ist in jedem Fall, dass das Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" worden ist. Die Wiederaufnahme hat nämlich den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dementsprechend kommt die Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn das Verfahren ex lege beendet worden ist (Hinweis E vom 19. Dezember 2002, 2001/09/0200) oder wenn es durch einen anderen Akt als den Bescheid abgeschlossen worden ist.Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist in jedem Fall, dass das Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" worden ist. Die Wiederaufnahme hat nämlich den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dementsprechend kommt die Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn das Verfahren ex lege beendet worden ist (Hinweis E vom 19. Dezember 2002, 2001/09/0200) oder wenn es durch einen anderen Akt als den Bescheid abgeschlossen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X01Im RIS seit
29.02.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015