RS Vwgh 2012/2/2 2011/04/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Voraussetzung des § 69 Abs. 1 AVG ist in jedem Fall, dass das Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" worden ist. Die Wiederaufnahme hat nämlich den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dementsprechend kommt die Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn das Verfahren ex lege beendet worden ist (Hinweis E vom 19. Dezember 2002, 2001/09/0200) oder wenn es durch einen anderen Akt als den Bescheid abgeschlossen worden ist.Voraussetzung des Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist in jedem Fall, dass das Verfahren "durch Bescheid abgeschlossen" worden ist. Die Wiederaufnahme hat nämlich den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Dementsprechend kommt die Wiederaufnahme nicht in Betracht, wenn das Verfahren ex lege beendet worden ist (Hinweis E vom 19. Dezember 2002, 2001/09/0200) oder wenn es durch einen anderen Akt als den Bescheid abgeschlossen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040017.X01

Im RIS seit

29.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten