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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dass Nachbarn keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage haben, ist aus § 358 Abs. 1 GewO 1994 ersichtlich. Diese Bestimmung sieht eine diesbezügliche Feststellung nur aufgrund des Antrages des Konsenswerbers, nicht aber über Antrag des Nachbarn vor. Daher kann die Bfin durch die vorliegende Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarin dieser Betriebsanlage verletzt werden.Dass Nachbarn keine Parteistellung hinsichtlich der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage haben, ist aus Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 ersichtlich. Diese Bestimmung sieht eine diesbezügliche Feststellung nur aufgrund des Antrages des Konsenswerbers, nicht aber über Antrag des Nachbarn vor. Daher kann die Bfin durch die vorliegende Zurückweisung des Antrages auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Nachbarin dieser Betriebsanlage verletzt werden.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040108.X04Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012