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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung (der Änderung) einer gewerblichen Betriebsanlage berührt die in § 74 Abs. 2 GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin der Betriebsanlage nicht. [Hier:Die Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung (der Änderung) einer gewerblichen Betriebsanlage berührt die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 normierten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin der Betriebsanlage nicht. [Hier:
Der Antrag auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wurde im Instanzenzug zurückgewiesen, weil die belangte Behörde der Auffassung war, die vorliegende Änderung falle unter den Anzeigetatbestand des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 und sei daher nicht genehmigungspflichtig].Der Antrag auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage wurde im Instanzenzug zurückgewiesen, weil die belangte Behörde der Auffassung war, die vorliegende Änderung falle unter den Anzeigetatbestand des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 und sei daher nicht genehmigungspflichtig].
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040108.X02Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012