RS Vwgh 2012/2/2 2010/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/04/0147 B 20. Mai 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO. Die darin normierten subjektivöffentlichen Rechte werden durch die amtswegige Wiederaufnahme eines - durch die auf § 13 Abs. 3 AVG iVm § 353 GewO gestützte Zurückweisung des Genehmigungsansuchens - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt (vgl. dazu den zu einem Fall betreffend die Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81 GewO ergangenen B vom 28. März 2008, 2005/04/0016, 0020, sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den B vom 28. Februar 1996, 95/07/0162).Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren dient der Durchsetzung der vom Gesetz einer Partei zugestandenen subjektiv-öffentlichen Rechte. Diese bestimmen den Rahmen, in welchem der Partei ein Mitspracherecht zusteht. Rechtswidrigkeiten, die einem Bescheid außerhalb dieses Rahmens allenfalls anhaften, kann eine Partei nicht geltend machen. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO. Die darin normierten subjektivöffentlichen Rechte werden durch die amtswegige Wiederaufnahme eines - durch die auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 353, GewO gestützte Zurückweisung des Genehmigungsansuchens - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht berührt vergleiche dazu den zu einem Fall betreffend die Änderung einer Betriebsanlage gemäß Paragraph 81, GewO ergangenen B vom 28. März 2008, 2005/04/0016, 0020, sowie zu einem ähnlich gelagerten Fall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz den B vom 28. Februar 1996, 95/07/0162).

Schlagworte

Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010040108.X01

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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