Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Wortfolge "gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat" in § 67h Abs. 1 AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß § 66 AVG offen (Hinweis E vom 14. November 2007, 2006/04/0132).Die Wortfolge "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat" in Paragraph 67 h, Absatz eins, AVG stellt auf den Regelfall der Berufungsentscheidung ab, lässt dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde aber - wenn kein Widerspruch erhoben wird - alle Entscheidungsmöglichkeiten gemäß Paragraph 66, AVG offen (Hinweis E vom 14. November 2007, 2006/04/0132).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040104.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
16.08.2013