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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 (BGBl. I Nr. 111/2002) weisen auf die Möglichkeit der Behörde hin, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen" (1117 BlgNR XXI. GP, 88). Allerdings sind nach den Erläuternden Bemerkungen auch im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" (1117 BlgNR XXI. GP, 77).Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der Gewerberechtsnovelle 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,) weisen auf die Möglichkeit der Behörde hin, ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung "zur Frage der Erbringung des Befähigungsnachweises einzuholen" (1117 BlgNR römisch 21 . GP, 88). Allerdings sind nach den Erläuternden Bemerkungen auch im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens "die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege zu prüfen" (1117 BlgNR römisch 21 . GP, 77).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anforderung an ein Gutachten Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010040048.X02Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012