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E1ENorm
12010E267 AEUV Art267;Rechtssatz
Kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu, war der Anregung des Beschwerdeführers eine Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV beim EuGH zu beantragen, nicht näher zu treten (vgl. zur Unzulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bei hypothetischen Rechtsfragen die ständige Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache C-203/09, Volvo Car Germany GmbH, Randnr. 23).Kommt den in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr theoretische Bedeutung zu, war der Anregung des Beschwerdeführers eine Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV beim EuGH zu beantragen, nicht näher zu treten vergleiche zur Unzulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen bei hypothetischen Rechtsfragen die ständige Rechtsprechung des EuGH etwa im Urteil vom 28. Oktober 2010 in der Rechtssache C-203/09, Volvo Car Germany GmbH, Randnr. 23).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0203 Volvo Car Germany VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X04Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014