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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
§ 20 IngG 2006 sieht eine weitere Verlängerung der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht vor. Nach den Erläuterungen hält der Gesetzgeber vielmehr an "dem Auslaufen der Vergabe der Bezeichnung 'Diplom-HTL/HLFL-Ingenieur' fest" (vgl. RV 1431 BlgNR XXII. GP, 4).Paragraph 20, IngG 2006 sieht eine weitere Verlängerung der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht vor. Nach den Erläuterungen hält der Gesetzgeber vielmehr an "dem Auslaufen der Vergabe der Bezeichnung 'Diplom-HTL/HLFL-Ingenieur' fest" vergleiche Regierungsvorlage 1431 BlgNR römisch 22 . GP, 4).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X03Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014