RS Vwgh 2012/2/2 2009/04/0266

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Rechtssatz

§ 20 IngG 2006 sieht eine weitere Verlängerung der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht vor. Nach den Erläuterungen hält der Gesetzgeber vielmehr an "dem Auslaufen der Vergabe der Bezeichnung 'Diplom-HTL/HLFL-Ingenieur' fest" (vgl. RV 1431 BlgNR XXII. GP, 4).Paragraph 20, IngG 2006 sieht eine weitere Verlängerung der Anwendung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht vor. Nach den Erläuterungen hält der Gesetzgeber vielmehr an "dem Auslaufen der Vergabe der Bezeichnung 'Diplom-HTL/HLFL-Ingenieur' fest" vergleiche Regierungsvorlage 1431 BlgNR römisch 22 . GP, 4).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X03

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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