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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IngG 2006 §20;Rechtssatz
§ 20 IngG 2006 ist nicht zu entnehmen, dass die Anrufung eines Gerichtes (hier zunächst des VfGH) "die Anwendung bzw. die Dauer" bei jeder Frist unterbreche.Paragraph 20, IngG 2006 ist nicht zu entnehmen, dass die Anrufung eines Gerichtes (hier zunächst des VfGH) "die Anwendung bzw. die Dauer" bei jeder Frist unterbreche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X02Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014