RS Vwgh 2012/2/2 2009/04/0266

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Rechtssatz

§ 20 IngG 2006 ist nicht zu entnehmen, dass die Anrufung eines Gerichtes (hier zunächst des VfGH) "die Anwendung bzw. die Dauer" bei jeder Frist unterbreche.Paragraph 20, IngG 2006 ist nicht zu entnehmen, dass die Anrufung eines Gerichtes (hier zunächst des VfGH) "die Anwendung bzw. die Dauer" bei jeder Frist unterbreche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X02

Im RIS seit

18.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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