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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IngG 2006 §20 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs. 1 IngG 2006 trat der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, welcher Regelungen über die Bezeichnungen "Diplom-HTL-Ingenieur" und "Diplom-HLFL-Ingenieur" enthielt, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Gemäß § 20 Abs. 2 IngG 2006 war dieses Bundesgesetz auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden. Die vom Bf angestrebte Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ist daher - selbst wenn man davon ausginge, dass der Bf den verfahrensgegenständlichen Antrag rechtzeitig (d.h. noch vor Ablauf des 31. Dezembers 2006) gestellt habe und das gegenständliche Verfahren daher iSd § 20 Abs. 2 IngG anhängig geworden sei - jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 nicht mehr möglich (§ 20 Abs. 2 IngG 2006).Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, IngG 2006 trat der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes, welcher Regelungen über die Bezeichnungen "Diplom-HTL-Ingenieur" und "Diplom-HLFL-Ingenieur" enthielt, mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, IngG 2006 war dieses Bundesgesetz auf zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens anhängige Verfahren weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden. Die vom Bf angestrebte Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ist daher - selbst wenn man davon ausginge, dass der Bf den verfahrensgegenständlichen Antrag rechtzeitig (d.h. noch vor Ablauf des 31. Dezembers 2006) gestellt habe und das gegenständliche Verfahren daher iSd Paragraph 20, Absatz 2, IngG anhängig geworden sei - jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezembers 2008 nicht mehr möglich (Paragraph 20, Absatz 2, IngG 2006).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040266.X01Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
26.05.2014