RS Vwgh 2012/2/2 2009/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1 impl;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236

Rechtssatz

Da die den Nachbarn des Gewinnungsbetriebsplan-Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297 und 0298), kann im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch scheuende Pferde auf die insoweit zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung verwiesen werden. Nach dieser kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie (dort: im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).Da die den Nachbarn des Gewinnungsbetriebsplan-Genehmigungsverfahrens eingeräumte Parteistellung jener im Betriebsanlagenverfahren nach der Gewerbeordnung nachgebildet ist (Hinweis E vom 27. Jänner 2010, 2009/04/0297 und 0298), kann im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsgefährdung durch scheuende Pferde auf die insoweit zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene hg. Rechtsprechung verwiesen werden. Nach dieser kommt es hinsichtlich des Merkmals "Gefährdung der Gesundheit" allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie (dort: im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994) zu einer Gesundheitsgefährdung führen können (Hinweis E vom 26. Februar 2003, 2002/04/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X09

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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