RS Vwgh 2012/2/2 2009/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs3 Z3;
MinroG 1999 §116 Abs6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236

Rechtssatz

§ 116 Abs. 6 MinroG 1999 normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0099).Paragraph 116, Absatz 6, MinroG 1999 normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X08

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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