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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236Rechtssatz
§ 116 Abs. 6 MinroG 1999 normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0099).Paragraph 116, Absatz 6, MinroG 1999 normiert, dass die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen (gemeint im Sinne des Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999) zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (Hinweis E vom 18. Mai 2005, 2004/04/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X08Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019