RS Vwgh 2012/2/2 2009/04/0235

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §8;
MinroG 1999 §116 Abs1;
MinroG 1999 §116 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/04/0027 E 30. Juni 2004 RS 1 (Hier: Ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Aus § 116 Abs. 1 und Abs. 3 MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.Aus Paragraph 116, Absatz eins und Absatz 3, MinROG folgt ein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn - trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines - dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen - Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte zu erwarten ist sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere - im öffentlichen Interesse normierten - Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinROG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt.

Hier: Davon ausgehend zeigen die Nachbarn mit ihrem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ebenso wenig eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf wie mit dem Hinweis, es mangle an einem Alarmplan für Ereignisse, welche die Umwelt bedrohen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X05

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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