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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0236Rechtssatz
Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z. 2 MinroG 1999 die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z. 3 MinroG 1999 jedoch nicht zu (vgl. zur Parteistellung der Nachbarn nach § 116 Abs. 3 MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom 17. September 2010, 2009/04/0080).Lediglich die Standortgemeinde kann im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 81, Ziffer 2, MinroG 1999 die in den Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 geltend machen. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 3, MinroG 1999 jedoch nicht zu vergleiche zur Parteistellung der Nachbarn nach Paragraph 116, Absatz 3, MinroG 1999 aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das E vom 17. September 2010, 2009/04/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009040235.X02Im RIS seit
13.03.2012Zuletzt aktualisiert am
23.04.2019