Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/04/0013 B 15. September 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die GmbH endet noch nicht mit der Auflösung, dieser folgt vielmehr die Liquidation. Die vorliegende Beschwerde ist im Hinblick auf die Löschung der Firma gegenstandslos geworden:
Gegenstandslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B vom 27. Juni 2007, 2006/04/0022). Dies ist gegenständlich der Fall: Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endet mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs. 1 und § 85 Z. 3 GewO 1994). Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der Bfin wurde nicht vorgebracht, dass die Bfin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Bfin auszugehen ist.Gegenstandslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann somit auch dann eintreten, wenn durch Änderungen maßgebender Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (Hinweis B vom 27. Juni 2007, 2006/04/0022). Dies ist gegenständlich der Fall: Die Gewerbeberechtigung einer juristischen Person endet mit dem Untergang der juristischen Person (Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 85, Ziffer 3, GewO 1994). Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zur Frage der Liquidation der Bfin wurde nicht vorgebracht, dass die Bfin - trotz der im Firmenbuch ersichtlich gemachten Löschung ihrer Firma - noch über Vermögen verfüge, sodass vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der Bfin auszugehen ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007040109.X01Im RIS seit
18.04.2012Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012