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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz festgestellt, dass ein näher bezeichneter, nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbarer PKW des Beschwerdeführers, der auf einem bestimmten Grundstück gelagert wird, Abfall gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist. Im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 liege eine Gesundheitsgefährdung von Menschen (umgebende Wohnbevölkerung, Straßenbenützer) vor. Das von der belangten Behörde geltend gemachte zwingende öffentliche Interesse einer Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Das in diesem Zusammenhang zur Begründung des Aufschiebungsantrages erstattete Argument, eine Gefährdung, beispielsweise spielender Kinder, sei nicht gegeben, "weil das Kunstwerk am Privatgrundstück des Beschwerdeführers präsentiert wird", lässt die "Annahmen der belangten Behörde" vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zur Gefährdung von Personen bei freier Zugänglichkeit eines Grundstückes vgl. das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/07/0088, mwN) nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen.Nichtstattgebung - Feststellung nach Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz - Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Altlastensanierungsgesetz festgestellt, dass ein näher bezeichneter, nicht mehr bestimmungsgemäß verwendbarer PKW des Beschwerdeführers, der auf einem bestimmten Grundstück gelagert wird, Abfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) ist. Im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 liege eine Gesundheitsgefährdung von Menschen (umgebende Wohnbevölkerung, Straßenbenützer) vor. Das von der belangten Behörde geltend gemachte zwingende öffentliche Interesse einer Hintanhaltung einer möglichen Gesundheitsgefährdung von Menschen steht einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Das in diesem Zusammenhang zur Begründung des Aufschiebungsantrages erstattete Argument, eine Gefährdung, beispielsweise spielender Kinder, sei nicht gegeben, "weil das Kunstwerk am Privatgrundstück des Beschwerdeführers präsentiert wird", lässt die "Annahmen der belangten Behörde" vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zur Gefährdung von Personen bei freier Zugänglichkeit eines Grundstückes vergleiche das Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2011/07/0088, mwN) nicht von vornherein als unschlüssig erscheinen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011070071.A01Im RIS seit
15.06.2012Zuletzt aktualisiert am
18.06.2012