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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Soweit die Behörde die Mutwilligkeit des Verhaltens der Partei durch den Zeitpunkt des Stellens des Beweisantrages (nämlich erst am Ende der sonstigen Beweisaufnahme) verwirklicht sieht, ist dem entgegen zu halten, dass der Zweck der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht darin liegt, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen einer Verfahrenspartei - mögen sie im Einzelfall auch eine längere Dauer eines Beweisverfahrens bzw. einer mündlichen Verhandlung bewirken -
zu pönalisieren. Ist es aber einer Verfahrenspartei grundsätzlich anheim gestellt, den Zeitpunkt zulässiger Beweisanträge selbst zu bestimmen, kann fallbezogen der Vorgehensweise der Partei - nämlich den in Rede stehenden Beweisantrag von den Ergebnissen der sonstigen Beweisaufnahme abhängig gemacht und (anlassbezogen) erst am Ende des Beweisverfahrens gestellt zu haben - eine "Freude an der Behelligung der Behörde" nicht unterstellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010271.X03Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015