Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34;Rechtssatz
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (§ 34 AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Zl. 1665/72 = VwSlg 8448 A/1973).Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe (Paragraph 34, AVG), nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 1973, Zl. 1665/72 = VwSlg 8448 A/1973).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010271.X01Im RIS seit
12.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015