RS Vwgh 2012/2/16 2010/01/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2012
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Index

20/02 Familienrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

EheG §55a;
StbG 1985 §11a Abs1 Z1 idF 1998/I/124;
  1. EheG § 55a heute
  2. EheG § 55a gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. EheG § 55a gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. EheG § 55a gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/01/0674 E 15. März 2010 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verleihungsvoraussetzung nach § 11a Abs. 1 StbG idF BGBl. I Nr. 124/1998 ist die Erfüllung des in Z. 1 normierten Tatbestandselementes "Leben im gemeinsamen Haushalt" (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach § 55a Ehegesetz bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Verleihungswerber mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht (vgl. insbesondere das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 mwN). In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach § 55a Ehegesetz demnach in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt.Eine Verleihungsvoraussetzung nach Paragraph 11 a, Absatz eins, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1998, ist die Erfüllung des in Ziffer eins, normierten Tatbestandselementes "Leben im gemeinsamen Haushalt" vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 2008, Zl. 2005/01/0368 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu festgehalten, dass ein Ehescheidungsbeschluss nach Paragraph 55 a, Ehegesetz bzw. die in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung, die eheliche Lebensgemeinschaft sei seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst, Ermittlungen darüber, ob der Verleihungswerber mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebte, nicht schlechterdings entbehrlich macht vergleiche insbesondere das erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2007/01/1051 mwN). In diesem Sinn ist eine Ehescheidung nach Paragraph 55 a, Ehegesetz demnach in der Regel ein wesentlicher Ansatzpunkt für ein weitergehendes behördliches Ermittlungsverfahren zur Frage des (Nicht)Bestehens eines gemeinsamen Haushaltes der Eheleute im Verleihungszeitpunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010010012.X02

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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