Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/01/0238 E 15. März 2012 2010/01/0059 E 15. März 2012 2011/01/0259 E 15. März 2012 2010/01/0019 E 15. März 2012Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0339 E 18. März 1998 RS 5Stammrechtssatz
Im Falle eines fortgesetzten Deliktes sind durch die Bescheiderlassung alle bis dahin erfolgten Einzelakte abgegolten, mögen sie auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen sein. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz. Setzt der Täter nach diesem Zeitpunkt die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen. Eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfaßten Tatzeitraum fallen, verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Hinweis EB E 11.4.1991, 91/06/0001, E 7.9.1995, 94/09/0321).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010009.X02Im RIS seit
21.03.2012Zuletzt aktualisiert am
23.08.2012