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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/22/0101 E 7. April 2011 RS 2Stammrechtssatz
Der Gerichtshof hat im E 2008/21/0302 zwar bestätigt, dass bei Nichtvorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAGDV 2005 regelmäßig ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vorliegen werde. Die Behörde ist jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Fremde gehindert ist, einen Reisepass vorzulegen. Ist die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Nichtvorlage nicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen, sondern es hat sich die Behörde mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers auseinanderzusetzen, auf deren Feststellung die Vorlage eines Reisepasses wohl in erster Linie hinausläuft (Hinweis E vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, und vom 21. Dezember 2001, 2001/19/0070).Der Gerichtshof hat im E 2008/21/0302 zwar bestätigt, dass bei Nichtvorlage einer Kopie des gültigen Reisedokumentes im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NAGDV 2005 regelmäßig ein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen werde. Die Behörde ist jedoch verpflichtet zu prüfen, ob der Fremde gehindert ist, einen Reisepass vorzulegen. Ist die Vorlage eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar, kann die Nichtvorlage nicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen, sondern es hat sich die Behörde mit den Gründen für die Nichtvorlage des Reisedokuments und mit der Identität des Antragstellers auseinanderzusetzen, auf deren Feststellung die Vorlage eines Reisepasses wohl in erster Linie hinausläuft (Hinweis E vom 22. Oktober 2001, 2001/19/0014, und vom 21. Dezember 2001, 2001/19/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008180765.X01Im RIS seit
06.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012