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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §53 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Ausweisung kann allein aus der nachträglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde jedenfalls Berechtigung zugekommen wäre, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden wurde, dass kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.In einem Verfahren betreffend Ausweisung kann allein aus der nachträglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde jedenfalls Berechtigung zugekommen wäre, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden wurde, dass kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011230381.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012