RS Vwgh 2012/2/21 2011/23/0381

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Veröffentlicht am 21.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §41a Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Ausweisung kann allein aus der nachträglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde jedenfalls Berechtigung zugekommen wäre, weshalb gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden wurde, dass kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.In einem Verfahren betreffend Ausweisung kann allein aus der nachträglichen Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerde jedenfalls Berechtigung zugekommen wäre, weshalb gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG nach freier Überzeugung entschieden wurde, dass kein Aufwandersatz zuzusprechen ist.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011230381.X01

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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