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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es kann nicht nur die in einer Berufungsentscheidung enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen der Erstinstanz eine Aktenwidrigkeit begründen, sondern ein solcher Mangel kann vielmehr etwa auch darin liegen, dass die zweite Instanz der rechtlichen Beurteilung Feststellungen zugrunde legt, die von jenen der ersten Instanz abweichen, ohne dass solche Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung beruhen (vgl. E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 17 ff).Es kann nicht nur die in einer Berufungsentscheidung enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen der Erstinstanz eine Aktenwidrigkeit begründen, sondern ein solcher Mangel kann vielmehr etwa auch darin liegen, dass die zweite Instanz der rechtlichen Beurteilung Feststellungen zugrunde legt, die von jenen der ersten Instanz abweichen, ohne dass solche Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung beruhen vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 17 ff).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung RechtsmittelverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011110145.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012