RS Vwgh 2012/2/21 2011/11/0145

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Veröffentlicht am 21.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
ZPO §503 impl;

Rechtssatz

Es kann nicht nur die in einer Berufungsentscheidung enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen der Erstinstanz eine Aktenwidrigkeit begründen, sondern ein solcher Mangel kann vielmehr etwa auch darin liegen, dass die zweite Instanz der rechtlichen Beurteilung Feststellungen zugrunde legt, die von jenen der ersten Instanz abweichen, ohne dass solche Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung beruhen (vgl. E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 503 Rz 17 ff).Es kann nicht nur die in einer Berufungsentscheidung enthaltene unrichtige Wiedergabe der Feststellungen der Erstinstanz eine Aktenwidrigkeit begründen, sondern ein solcher Mangel kann vielmehr etwa auch darin liegen, dass die zweite Instanz der rechtlichen Beurteilung Feststellungen zugrunde legt, die von jenen der ersten Instanz abweichen, ohne dass solche Feststellungen auf einer Beweiswiederholung oder Beweisergänzung beruhen vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 503, Rz 17 ff).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011110145.X03

Im RIS seit

22.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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