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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/11/0078 E 19. März 1996 RS 3Stammrechtssatz
Das sich aus § 51 Abs 6 VStG idF 1990/358 ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, daß dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid.Das sich aus Paragraph 51, Absatz 6, VStG in der Fassung 1990/358 ergebende Verbot der reformatio in peius führt dazu, daß dann, wenn im Berufungsbescheid der Tatzeitraum reduziert wird - sofern nicht andere Strafzumessungsgründe heranzuziehen sind als im Erstbescheid -, nicht die gleiche Strafe verhängt werden darf wie im Erstbescheid.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110245.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012