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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/08/0123 E 6. Mai 1997 RS 3Stammrechtssatz
Dem BEinstG liegt erkennbar die Auffassung des Gesetzgebers zugrunde, die durch die Ausgleichstaxe abzugeltenden Probleme, die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen, hingen nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten, sondern von der Tatsache der Beschäftigung an sich ab, wie zB häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten. Es ist daher durchaus sachgerecht, wenn die Berechnung der Pflichtzahl (bzw letztlich die Berechnung der Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung von Behinderten) nach der Anzahl von Dienstnehmern erfolgt und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß des Dienstverhältnisses.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010110109.X02Im RIS seit
21.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012