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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerde durch den UVS OÖ an die Oö. Patientenvertretung ist rechtswidrig. Die Beschwerde an den UVS OÖ nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Patientenanwaltschaft, dieser vertreten durch die Patientenanwältin, erhoben, wobei letztere als gewillkürte Vertreter einschritt. Für die Behandlung einer derartigen Beschwerde ist ausschließlich der UVS zuständig.Eine Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerde durch den UVS OÖ an die Oö. Patientenvertretung ist rechtswidrig. Die Beschwerde an den UVS OÖ nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein VertretungsNetz-Patientenanwaltschaft, dieser vertreten durch die Patientenanwältin, erhoben, wobei letztere als gewillkürte Vertreter einschritt. Für die Behandlung einer derartigen Beschwerde ist ausschließlich der UVS zuständig.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110267.X02Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012