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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeschriftsatz war am letzten Tag der Beschwerdefrist bereits fertiggestellt und wies eine richtige Adressierung auf. Es bedurfte demnach nach der Anordnung der eingeschriebenen Postaufgabe durch die Rechtsvertreterin nur noch der Kuvertierung, allenfalls verbunden mit einer Beschriftung des Kuverts und der Postaufgabe an diesem Tag. Von einer Mitarbeiterin der Rechtsvertreterin wurde die Beschwerde irrtümlich auf dem Kuvert statt an den UVS OÖ an das BG Salzburg adressiert. Von der - nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen bis zum gegenständlichen Vorfall fehlerfrei arbeitenden - Mitarbeiterin waren aus der Sicht der Rechtsvertreterin folglich nur manipulative Tätigkeiten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführen. Im Lichte dieser Judikatur ist aber die Kontrolle, ob eine bis dahin zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich durchführt, einem Rechtsvertreter nicht zumutbar, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen (Hinweis E vom 19. September 1991, 91/06/0067, die Beschlüsse vom 13. Juni 1997, 97/19/0928, und vom 23. Juni 1998, 98/08/0084, das E vom 26. Februar 2003, 2001/03/0378, sowie den Beschluss vom 24. April 2007, 2007/18/0145). Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass auf der Basis des Wiedereinsetzungsvorbringens weder dem Beschwerdeführer noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist infolge Fehladressierung des Kuverts vorgeworfen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009110267.X01Im RIS seit
15.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.04.2012