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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Mit dem Recht "auf ein faires Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, zumal die damit gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, Zl. 2007/15/0255, und den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/15/0177, mwN).Mit dem Recht "auf ein faires Verfahren" bezeichnet der Beschwerdeführer kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht, zumal die damit gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche keinen Beschwerdepunkt darstellt, sondern zu den Beschwerdegründen zählt vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, Zl. 2007/15/0255, und den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/15/0177, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160031.X02Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
04.07.2012