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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Die Auffassung, dass ein Antrag auf Witwenpension nicht erneut gestellt werden kann, wenn der seinerzeitige Antrag abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, trifft grundsätzlich zu. Davon ist in § 101 ASVG nur für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass der seinerzeitige Bescheid auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum oder einem offenkundigen Versehen - worunter auch ein offenkundiger Rechtsirrtum zu verstehen ist - beruht hätte.Die Auffassung, dass ein Antrag auf Witwenpension nicht erneut gestellt werden kann, wenn der seinerzeitige Antrag abgewiesen wurde und dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, trifft grundsätzlich zu. Davon ist in Paragraph 101, ASVG nur für den Fall eine Ausnahme vorgesehen, dass der seinerzeitige Bescheid auf einem wesentlichen Tatsachenirrtum oder einem offenkundigen Versehen - worunter auch ein offenkundiger Rechtsirrtum zu verstehen ist - beruht hätte.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012080028.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012