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E1TNorm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0057 E 19. Dezember 2013 2011/16/0040 E 19. Juni 2013Rechtssatz
Die Einschränkung der Freizügigkeit polnischer Staatsangehöriger ergibt sich aus Art. 24 und Anhang XII der Beitrittsakte (ABlEU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 ff). Gemäß Anhang XII Nr. 1 der Beitrittsakte wird die Freizügigkeit durch die Übergangsbestimmungen des Anhangs XII Nr. 2 bis 14 eingeschränkt. Die in Anhang XII aufgeführten Maßnahmen erwähnen die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, sondern lediglich die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sowie die Richtlinien 68/360/EWG des Rates und 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Bereits deshalb ist nach dem klaren Wortlaut dieser unionsrechtlichen Vorschriften, an deren Auslegung der Verwaltungsgerichtshof insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern.Die Einschränkung der Freizügigkeit polnischer Staatsangehöriger ergibt sich aus Artikel 24 und Anhang römisch zwölf der Beitrittsakte (ABlEU Nr. L 236 vom 23. September 2003, Sitzung 33 ff). Gemäß Anhang römisch zwölf Nr. 1 der Beitrittsakte wird die Freizügigkeit durch die Übergangsbestimmungen des Anhangs römisch zwölf Nr. 2 bis 14 eingeschränkt. Die in Anhang römisch zwölf aufgeführten Maßnahmen erwähnen die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, sondern lediglich die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sowie die Richtlinien 68/360/EWG des Rates und 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Bereits deshalb ist nach dem klaren Wortlaut dieser unionsrechtlichen Vorschriften, an deren Auslegung der Verwaltungsgerichtshof insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160236.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
15.02.2017