RS Vwgh 2012/2/22 2011/16/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

E1T
E3L E05100000
E3L E05202000
E3L E06202000
E3R E05100000
E3R E05204020
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Art24;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV;
31996L0071 Entsende-RL;
AuslBG;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2012/16/0057 E 19. Dezember 2013 2011/16/0040 E 19. Juni 2013

Rechtssatz

Die Einschränkung der Freizügigkeit polnischer Staatsangehöriger ergibt sich aus Art. 24 und Anhang XII der Beitrittsakte (ABlEU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 ff). Gemäß Anhang XII Nr. 1 der Beitrittsakte wird die Freizügigkeit durch die Übergangsbestimmungen des Anhangs XII Nr. 2 bis 14 eingeschränkt. Die in Anhang XII aufgeführten Maßnahmen erwähnen die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, sondern lediglich die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sowie die Richtlinien 68/360/EWG des Rates und 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Bereits deshalb ist nach dem klaren Wortlaut dieser unionsrechtlichen Vorschriften, an deren Auslegung der Verwaltungsgerichtshof insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern.Die Einschränkung der Freizügigkeit polnischer Staatsangehöriger ergibt sich aus Artikel 24 und Anhang römisch zwölf der Beitrittsakte (ABlEU Nr. L 236 vom 23. September 2003, Sitzung 33 ff). Gemäß Anhang römisch zwölf Nr. 1 der Beitrittsakte wird die Freizügigkeit durch die Übergangsbestimmungen des Anhangs römisch zwölf Nr. 2 bis 14 eingeschränkt. Die in Anhang römisch zwölf aufgeführten Maßnahmen erwähnen die Verordnung Nr. 1408/71 nicht, sondern lediglich die Verordnung Nr. 1612/68 des Rates sowie die Richtlinien 68/360/EWG des Rates und 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Bereits deshalb ist nach dem klaren Wortlaut dieser unionsrechtlichen Vorschriften, an deren Auslegung der Verwaltungsgerichtshof insoweit keinen Zweifel hegt, die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Beitrittsakte nicht eingeschränkt worden. Auch die von der belangten Behörde gesehene Verletzung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vermag die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 im Beschwerdefall nicht zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160236.X01

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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