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21/01 HandelsrechtNorm
EGG §4 Abs1;Rechtssatz
Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern im § 23 Z. 2 EStG 1988 grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, Zl. 2006/13/0085, mwN). Dies gilt gleichermaßen für Kommanditisten von Kommanditerwerbs-Gesellschaften nach dem - mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen - Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990, weil auch solche Kommanditisten im Hinblick auf ihre zufolge des § 4 Abs. 1 leg. cit. mit Kommanditisten von Kommanditgesellschaften vergleichbare Stellung als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 anzusehen sind.Kommanditisten sind im Hinblick auf die Anführung dieser Art von Gesellschaftern im Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 grundsätzlich Mitunternehmer. Eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist bewirkt dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 vergleiche etwas das hg. Erkenntnis vom 18. April 2007, Zl. 2006/13/0085, mwN). Dies gilt gleichermaßen für Kommanditisten von Kommanditerwerbs-Gesellschaften nach dem - mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen - Erwerbsgesellschaftengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1990,, weil auch solche Kommanditisten im Hinblick auf ihre zufolge des Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. mit Kommanditisten von Kommanditgesellschaften vergleichbare Stellung als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160138.X02Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012