RS Vwgh 2012/2/22 2011/16/0138

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

HGB §161 Abs1;
HGB §171;
KommStG 1993 §6;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Kommanditisten als Mitunternehmer nach § 6 KommStG 1993 verwehrt, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerforderung seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegen zu halten. Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der Gesellschaft.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Kommanditisten als Mitunternehmer nach Paragraph 6, KommStG 1993 verwehrt, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerforderung seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegen zu halten. Der Kommanditist wird im Grunde des Paragraph 6, KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der Kommanditgesellschaft Abgabenschuldner der Kommunalsteuer des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160138.X01

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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