RS Vwgh 2012/2/22 2011/08/0364

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es widerspricht dem in § 51g Abs. 3 iVm § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass die belangte Behörde Aussagen von Zeugen als glaubwürdig einstufte, die sie selbst gar nicht vernommen hat und deren Aussage im Akt überdies gar nicht dokumentiert ist, sondern lediglich den Entscheidungsgründen der Behörde erster Instanz zu entnehmen war (Hinweis: E 15. Dezember 2011, 2009/09/0088).Es widerspricht dem in Paragraph 51 g, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51 i, VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass die belangte Behörde Aussagen von Zeugen als glaubwürdig einstufte, die sie selbst gar nicht vernommen hat und deren Aussage im Akt überdies gar nicht dokumentiert ist, sondern lediglich den Entscheidungsgründen der Behörde erster Instanz zu entnehmen war (Hinweis: E 15. Dezember 2011, 2009/09/0088).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011080364.X01

Im RIS seit

23.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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