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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es widerspricht dem in § 51g Abs. 3 iVm § 51i VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass die belangte Behörde Aussagen von Zeugen als glaubwürdig einstufte, die sie selbst gar nicht vernommen hat und deren Aussage im Akt überdies gar nicht dokumentiert ist, sondern lediglich den Entscheidungsgründen der Behörde erster Instanz zu entnehmen war (Hinweis: E 15. Dezember 2011, 2009/09/0088).Es widerspricht dem in Paragraph 51 g, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 51 i, VStG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz, dass die belangte Behörde Aussagen von Zeugen als glaubwürdig einstufte, die sie selbst gar nicht vernommen hat und deren Aussage im Akt überdies gar nicht dokumentiert ist, sondern lediglich den Entscheidungsgründen der Behörde erster Instanz zu entnehmen war (Hinweis: E 15. Dezember 2011, 2009/09/0088).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080364.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012