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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;Rechtssatz
Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall - wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sie hätte dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nach § 10 Abs. 1 ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzt und mit deren Beendigung gemäß § 11 Abs. 1 ASVG - vorbehaltlich eines (zeitraumbezogen) längeren Entgeltanspruches - auch endet. [Hier:Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen wurden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall - wie hier - die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln. Sie hätte dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Pflichtversicherung nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mit dem Beginn der Beschäftigung einsetzt und mit deren Beendigung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASVG - vorbehaltlich eines (zeitraumbezogen) längeren Entgeltanspruches - auch endet. [Hier:
Soweit der Arbeitslose behauptet, nur drei Tage im November tätig geworden zu sein und für diese drei Tage im Februar ein Honorar erhalten zu haben, stünden die Meldedaten (die aber nach dem Gesagten keinen vollen Beweis machen) mit dieser Behauptung in Widerspruch.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080311.X01Im RIS seit
23.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012