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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §413 Abs1 Z1;Rechtssatz
Auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, das Risiko der Parteien bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist in bestimmten Fällen auszuschließen, ist eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG nicht geboten. Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 63 Abs. 5 AVG gilt sohin eine Berufung, die im mehrgliedrigen Instanzenzug bei der Zwischeninstanz, die den mit der Berufung anzufechtenden Bescheid erlassen hat, eingebracht wurde, nicht als rechtzeitig (ebenso Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 519; Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 109, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 259). Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß § 6 AVG). Der Verwaltungsgerichtshof findet daher keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzugehen, wonach der Landeshauptmann, der über einen Einspruch iSd § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG entschieden hat, hinsichtlich der gegen diesen Einspruch erhobenen Berufung nicht als "Berufungsbehörde" iSd § 63 Abs. 5 dritter Satz AVG zu verstehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2006, Zl. 2004/08/0045; ebenso zu einer Berufung in einem mehrgliedrigen Instanzenzug das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0167).Auch unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, das Risiko der Parteien bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist in bestimmten Fällen auszuschließen, ist eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, AVG nicht geboten. Ausgehend vom klaren Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 5, AVG gilt sohin eine Berufung, die im mehrgliedrigen Instanzenzug bei der Zwischeninstanz, die den mit der Berufung anzufechtenden Bescheid erlassen hat, eingebracht wurde, nicht als rechtzeitig (ebenso Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, Rz 519; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 109, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 259). Abweichendes gilt nur bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung (oder bei rechtzeitiger Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG). Der Verwaltungsgerichtshof findet daher keinen Anlass, von seiner Rechtsprechung abzugehen, wonach der Landeshauptmann, der über einen Einspruch iSd Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG entschieden hat, hinsichtlich der gegen diesen Einspruch erhobenen Berufung nicht als "Berufungsbehörde" iSd Paragraph 63, Absatz 5, dritter Satz AVG zu verstehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2006, Zl. 2004/08/0045; ebenso zu einer Berufung in einem mehrgliedrigen Instanzenzug das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2000, Zl. 98/06/0167).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080220.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014