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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren ist keine bloße Ordnungsfrist (oder ein bloßer Formalismus); der Ablauf dieser Frist führt vielmehr zur Schaffung einer neuen Prozesslage, die Entscheidung wird rechtskräftig. Ein Eingriff in die Rechtskraft berührt insbesondere auch rechtlich geschützte Interessen anderer Verfahrensparteien. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist soll im Verwaltungsverfahren auch durch die Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG), welche jeder Bescheid zu enthalten hat (§ 58 Abs. 1 AVG), hintangehalten werden. Gegen eine bereits eingetretene Fristversäumung steht einem Rechtsmittelwerber (bei einem nicht mehr als minderen Grad des Versehens) die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung (§ 71 AVG) zur Verfügung.Die Berufungsfrist im Verwaltungsverfahren ist keine bloße Ordnungsfrist (oder ein bloßer Formalismus); der Ablauf dieser Frist führt vielmehr zur Schaffung einer neuen Prozesslage, die Entscheidung wird rechtskräftig. Ein Eingriff in die Rechtskraft berührt insbesondere auch rechtlich geschützte Interessen anderer Verfahrensparteien. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist soll im Verwaltungsverfahren auch durch die Rechtsmittelbelehrung (Paragraph 61, AVG), welche jeder Bescheid zu enthalten hat (Paragraph 58, Absatz eins, AVG), hintangehalten werden. Gegen eine bereits eingetretene Fristversäumung steht einem Rechtsmittelwerber (bei einem nicht mehr als minderen Grad des Versehens) die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung (Paragraph 71, AVG) zur Verfügung.
Schlagworte
Rechtsmittelbelehrung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080220.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014