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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Im Rahmen der Auslegung (auch) des Verfahrensrechts ist auch nach dem Zweck der Rechtsnorm zu fragen (vgl. - zum Zivilverfahrensrecht - näher Fasching in Fasching/Konecny, I2 Einleitung Rz 89 ff). Im Zweifel ist jene Auslegung vorzuziehen, die der Sacherledigung des Rechtsschutzbegehrens dienlicher ist (Fasching, aaO Rz 100; vgl. auch Fasching in Fasching/Konecny, II/12, Einleitung, Rz 65: Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung). Wie Fasching ebenfalls ausführt (aaO, I2, Rz 101) muss sich eine sacherledigungsfreundliche Auslegung mit dem prozessualen Formalismus auseinandersetzen. Fristvorschriften sind nur teilweise prozessuale Ordnungsvorschriften mit Formalcharakter. Häufig dienen sie der Schaffung neuer Prozesslagen (etwa Rechtsmittelfristen). Bei reinen Ordnungsfristen sei eine worthaftende fristenstrenge Auslegung fehl am Platz; hier seien Ordnungszweck und Rechtsverlust für den Säumigen wertend abzuwägen. Bei Notfristen bleibe dagegen wenig Raum für eine "säumnisfreundliche" Auslegung. Hier müsse sich die sacherledigungsfreundliche Auslegung im Allgemeinen in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagern.Im Rahmen der Auslegung (auch) des Verfahrensrechts ist auch nach dem Zweck der Rechtsnorm zu fragen vergleiche - zum Zivilverfahrensrecht - näher Fasching in Fasching/Konecny, I2 Einleitung Rz 89 ff). Im Zweifel ist jene Auslegung vorzuziehen, die der Sacherledigung des Rechtsschutzbegehrens dienlicher ist (Fasching, aaO Rz 100; vergleiche auch Fasching in Fasching/Konecny, II/12, Einleitung, Rz 65: Grundsatz des Vorranges der Sacherledigung). Wie Fasching ebenfalls ausführt (aaO, I2, Rz 101) muss sich eine sacherledigungsfreundliche Auslegung mit dem prozessualen Formalismus auseinandersetzen. Fristvorschriften sind nur teilweise prozessuale Ordnungsvorschriften mit Formalcharakter. Häufig dienen sie der Schaffung neuer Prozesslagen (etwa Rechtsmittelfristen). Bei reinen Ordnungsfristen sei eine worthaftende fristenstrenge Auslegung fehl am Platz; hier seien Ordnungszweck und Rechtsverlust für den Säumigen wertend abzuwägen. Bei Notfristen bleibe dagegen wenig Raum für eine "säumnisfreundliche" Auslegung. Hier müsse sich die sacherledigungsfreundliche Auslegung im Allgemeinen in das Wiedereinsetzungsverfahren verlagern.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080220.X02Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
18.03.2014