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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das ASVG nannte in der Stammfassung in § 4 Abs. 1 Z 4 die Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt. Mit BGBl. Nr. 13/1962 wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass nunmehr Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt genannt wurden. In den Erläuterungen (517 BlgNR 9. GP, 52) wurde hiezu ausgeführt, es sei der durch das Krankenpflegegesetz neu geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen und durch die ausdrückliche Nennung der Schüler bzw. Schülerinnen an medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sichergestellt worden, dass der schon bisher pflichtversichert gewesene Personenkreis auch weiterhin den Schutz der Pflichtversicherung genießen werde. Die Ausbildung für Sanitätshilfsdienste, welche in Kursen zu erfolgen hatte (§ 45 Abs. 1 leg.cit.) wurde dabei - auch bei weiteren Novellierungen dieser Bestimmung - nicht einbezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich die Schüler an den in § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG genannten Einrichtungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung unterliegen sollten. Personen, welche eine Ausbildung nach dem MMHmG absolvieren, sind in dieser Bestimmung nicht genannt, auch wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Ausbildung nach diesem Gesetz wesentlich umfangreicher ist als jene für Sanitätshilfsdienste nach dem MTF-SHD-G.Das ASVG nannte in der Stammfassung in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, die Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen) und Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt. Mit Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962, wurde diese Bestimmung dahin geändert, dass nunmehr Schüler (Schülerinnen) an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst im Sinne des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, sowie Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt genannt wurden. In den Erläuterungen (517 BlgNR 9. GP, 52) wurde hiezu ausgeführt, es sei der durch das Krankenpflegegesetz neu geschaffenen Rechtslage Rechnung getragen und durch die ausdrückliche Nennung der Schüler bzw. Schülerinnen an medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sichergestellt worden, dass der schon bisher pflichtversichert gewesene Personenkreis auch weiterhin den Schutz der Pflichtversicherung genießen werde. Die Ausbildung für Sanitätshilfsdienste, welche in Kursen zu erfolgen hatte (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.) wurde dabei - auch bei weiteren Novellierungen dieser Bestimmung - nicht einbezogen. Es ist daher davon auszugehen, dass lediglich die Schüler an den in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG genannten Einrichtungen der Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung unterliegen sollten. Personen, welche eine Ausbildung nach dem MMHmG absolvieren, sind in dieser Bestimmung nicht genannt, auch wenn zu berücksichtigen wäre, dass die Ausbildung nach diesem Gesetz wesentlich umfangreicher ist als jene für Sanitätshilfsdienste nach dem MTF-SHD-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080114.X06Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015