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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/08/0101, VwSlg 15697 A/2001, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station würde ein Volontariat nicht ausschließen; vgl. Zehetner in Sonntag, ASVG2 § 4 Rz 11).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Volontären im Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 96/08/0101, VwSlg 15697 A/2001, ausgeführt, es handle sich hiebei um einen Sonderfall eines Dienst- und Lehrverhältnisses. Die Beschäftigung des Volontärs diene nicht in erster Linie Betriebsinteressen, sondern im Wesentlichen Zwecken der Ausbildung des Beschäftigten. Sie ist charakterisiert von Unentgeltlichkeit und Fehlen der Arbeitspflicht. Volontär ist, wer in einem Betrieb mit Erlaubnis des Betriebsinhabers die dort bestehenden maschinellen oder sonstigen Einrichtungen kennen lernen will und sich gewisse praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch Handanlegen aneignen darf. Die Initiative zur Beschäftigung geht in der Regel vom Volontär aus. Der ausschließliche Lernzweck, die beiderseitige Ungebundenheit und in der Regel auch die Unentgeltlichkeit sind somit wesentliche Merkmale des Volontariats. Die Gewährung einer freiwilligen Gratifikation oder freien Station würde ein Volontariat nicht ausschließen; vergleiche Zehetner in Sonntag, ASVG2 Paragraph 4, Rz 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080114.X04Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015