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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §8 Abs1 Z3 lith;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 3 lit h ASVG ist nicht entscheidend, ob die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde angezeigt und die Errichtung der Schule von der Schulbehörde nicht untersagt wurde. Die Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, ändert aber an sich nichts an der Eigenschaft der Einrichtung als Privatschule. Ob eine Privatschule vorliegt, ist daher von den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob Teilversicherung iSd § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h ASVG gegeben ist, zu prüfen.Nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG ist nicht entscheidend, ob die Errichtung einer Privatschule der zuständigen Schulbehörde angezeigt und die Errichtung der Schule von der Schulbehörde nicht untersagt wurde. Die Eröffnung einer Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Errichtung begründet zwar eine Verwaltungsübertretung, ändert aber an sich nichts an der Eigenschaft der Einrichtung als Privatschule. Ob eine Privatschule vorliegt, ist daher von den Verwaltungsbehörden bei der Beurteilung der Frage, ob Teilversicherung iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG gegeben ist, zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080114.X01Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015