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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §7 Abs3 Z1;Rechtssatz
Eine Selbstversicherung nach § 18a Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass die Arbeitskraft für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes "gänzlich" beansprucht wird; ebenso setzt die Tragung der Beiträge aus Mitteln des Bundes nach § 77 Abs. 6 ASVG (im Rahmen der Weiterversicherung nach § 17 ASVG) voraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen unter "gänzlicher" Beanspruchung ihrer Arbeitskraft erfolgt. Hingegen setzt die Selbstversicherung nach § 18b Abs. 1 ASVG lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraus. Entsprechend den Erläuterungen (Hinweis 179 BlgNR. 24. GP, 8) soll damit eine freiwillige Selbstversicherung auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglicht werden. Damit kann aber aus dem Umstand einer Selbstversicherung nach § 18b ASVG schon deshalb nicht (jedenfalls) abgeleitet werden, dass Verfügbarkeit iSd § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG nicht gegeben sei. Im Übrigen kommt dem Bestehen einer solchen Selbstversicherung lediglich Indizwirkung zu, die nur soweit maßgeblich sein kann, als nicht andere Umstände erwiesen sind.Eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass die Arbeitskraft für die Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes "gänzlich" beansprucht wird; ebenso setzt die Tragung der Beiträge aus Mitteln des Bundes nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG (im Rahmen der Weiterversicherung nach Paragraph 17, ASVG) voraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen unter "gänzlicher" Beanspruchung ihrer Arbeitskraft erfolgt. Hingegen setzt die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG lediglich eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft voraus. Entsprechend den Erläuterungen (Hinweis 179 BlgNR. 24. GP, 8) soll damit eine freiwillige Selbstversicherung auch neben einer bestehenden Pflichtversicherung ermöglicht werden. Damit kann aber aus dem Umstand einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG schon deshalb nicht (jedenfalls) abgeleitet werden, dass Verfügbarkeit iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG nicht gegeben sei. Im Übrigen kommt dem Bestehen einer solchen Selbstversicherung lediglich Indizwirkung zu, die nur soweit maßgeblich sein kann, als nicht andere Umstände erwiesen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011080050.X03Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015