RS Vwgh 2012/2/22 2011/06/0193

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Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist entscheidend, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten wird. Wird dieses eingehalten, sind zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 zu bejahen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN).Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist entscheidend, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten wird. Wird dieses eingehalten, sind zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 zu bejahen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060193.X04

Im RIS seit

14.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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