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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist entscheidend, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten wird. Wird dieses eingehalten, sind zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk BauG 1995 zu bejahen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN).Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen ist entscheidend, dass durch das bewilligte Vorhaben das Widmungsmaß nicht überschritten wird. Wird dieses eingehalten, sind zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5, Stmk BauG 1995 zu bejahen (Hinweis E vom 13. Oktober 2010, 2010/06/0155, mwN).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060193.X04Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012