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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ist klar, welche Behörde den (Berufungs-)Bescheid erlassen hat kommt dem Versehen bei der Fertigungsklausel keine entscheidende Bedeutung zu (siehe zu dieser Problematik Hengstschläger/Leeb, Rz 17 zu § 18 AVG).Ist klar, welche Behörde den (Berufungs-)Bescheid erlassen hat kommt dem Versehen bei der Fertigungsklausel keine entscheidende Bedeutung zu (siehe zu dieser Problematik Hengstschläger/Leeb, Rz 17 zu Paragraph 18, AVG).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060187.X01Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
24.11.2017