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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der Festlegung der Baulinien im Sinne des § 5 Abs. 3 Bgld BauG 1997 ist auf die darin genannten Kriterien Bedacht zu nehmen (durch diese Kriterien ist diese Bestimmung ausreichend determiniert - Hinweis E vom 26. April 2000, 2000/05/0009). Voraussetzung für eine solche Festlegung ist allerdings, dass ein "Ausnahmefall" vorliegt.Bei der Festlegung der Baulinien im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, Bgld BauG 1997 ist auf die darin genannten Kriterien Bedacht zu nehmen (durch diese Kriterien ist diese Bestimmung ausreichend determiniert - Hinweis E vom 26. April 2000, 2000/05/0009). Voraussetzung für eine solche Festlegung ist allerdings, dass ein "Ausnahmefall" vorliegt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060180.X01Im RIS seit
14.03.2012Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012