RS Vwgh 2012/2/22 2011/06/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Stmk 1995 §19;
BauG Stmk 1995 §40 Abs3;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0175

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 stellt kein Hindernis für das Feststellungsverfahren nach § 40 Stmk BauG 1995 dar. Zwar wäre im gegenständlichen Bauauftragsverfahren als Vorfrage die Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des § 40 Stmk BauG 1995 zu prüfen gewesen (Hinweis E vom 9. September 2008, 2007/06/0003, und E vom 17. August 2010, 2010/06/0109), was unterblieb (dabei wurde verkannt, dass ein rechtlicher Unterschied zwischen einem Feststellungsverfahren nach § 40 Abs. 3 Stmk BauG 1995 und einem Baubewilligungsverfahren, auch einem Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, besteht, denn mit Letzteren soll ein Konsens erst erteilt werden, wohingegen Ersteres auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines gegebenen Bestandes gerichtet ist). Da nun die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des § 40 Stmk BauG 1995 in jenem Bauauftragsverfahren (Beseitigungsverfahren) lediglich Vorfrage war, entfaltet der Bescheid, mit dem der Beseitigungsauftrag erteilt wurde, hinsichtlich der Lösung dieser Frage als Hauptfrage im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung (zu diesem Aspekt Vorfrage / Hauptfrage vgl. die E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049, und vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0238).Die Rechtskraft eines Beseitigungsauftrages nach Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG 1995 stellt kein Hindernis für das Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Stmk BauG 1995 dar. Zwar wäre im gegenständlichen Bauauftragsverfahren als Vorfrage die Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des Paragraph 40, Stmk BauG 1995 zu prüfen gewesen (Hinweis E vom 9. September 2008, 2007/06/0003, und E vom 17. August 2010, 2010/06/0109), was unterblieb (dabei wurde verkannt, dass ein rechtlicher Unterschied zwischen einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Absatz 3, Stmk BauG 1995 und einem Baubewilligungsverfahren, auch einem Verfahren auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung, besteht, denn mit Letzteren soll ein Konsens erst erteilt werden, wohingegen Ersteres auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit eines gegebenen Bestandes gerichtet ist). Da nun die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes im Sinne des Paragraph 40, Stmk BauG 1995 in jenem Bauauftragsverfahren (Beseitigungsverfahren) lediglich Vorfrage war, entfaltet der Bescheid, mit dem der Beseitigungsauftrag erteilt wurde, hinsichtlich der Lösung dieser Frage als Hauptfrage im Feststellungsverfahren keine Bindungswirkung (zu diesem Aspekt Vorfrage / Hauptfrage vergleiche die E vom 22. Jänner 2004, 2001/06/0049, und vom 27. Jänner 2011, 2010/06/0238).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060174.X03

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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